1. Geltungsbereich

Die it-werke Gruppe bestehend aus den Firmen it-werke e.k, it-werke Technology GmbH und it-werke Service GmbH, nachfolgend it-werke genannt erbringt alle Lieferungen und Leistungen für ihre Kunden ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Der Begriff Kunde ist offen. Er bezeichnet sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Der Kunde kann in einem Anhang näher spezifiziert sein. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende Vereinbarungen oder AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

2. Vertragsgrundlagen

Sofern it-werke ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zur Zeit genutztes EDV-System, über vom Kunden beabsichtigte Hardwareerweiterungen und/oder der fachlich funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben hinsichtlich Leistung und Verfügbarkeit vereinbaren möchte, hat er diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens it-werke wirksam. Dies gilt insbesonders für prototypische Entwicklungen, die in Kundenauftrag gefertigt werden.

3. Abnahme, Eigentumsvorbehalt

Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der von it-werke nicht zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung von it-werke mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt gelieferte Ware Eigentum von it-werke. Bei technischen Leistungen wie z.B. Datenbankbetrieb, Datenerfasssung, Informationsbereitstellung, oder allgemeine Leistungen im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung, kann it-werke diese Leistungen reduzieren oder aussetzen. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann it-werke, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

4. Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht

Erhält der Kunde von it-werke ein Softwareprodukt (Programm), so gilt dafür während der Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz). Wird der Kunde von it-werke für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Der Begriff „Programm“ umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. Der Kunde darf von einem Programm gleichzeitig nur soviele Instanzen nutzen, wie im Rahmen der Lizenzvereinbarung festgelegt sind. Eine „Nutzung“ des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt. Die von it-werke erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Anzahl der Benutzer oder der Zahl der Installationen oder einer Kombination aus beidem. Wird der Zugriff auf ein Programm durch ein Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien erstellt und auf allen Maschinen gespeichert werden, die unter Kontrolle dieses Lizenzverwaltungsprogramms stehen, jedoch darf die Nutzung nicht die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Installationen übersteigen. Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von it-werke nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemble-Reverse-Compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben. Mit dem Ende eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes oder mit Wirksamkeit einer Kündigung, erlöschen alle Nutzungsrechte an Programmen, eventuellen Kopien sowie schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen, die der Kunde von it-werke erhalten hat. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber it-werke bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.

5. Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung

Ein Vertrag kommt mit dem Auftrag des Kunden und einer Auftragbestätigung durch it-werke oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen (Wartung; Service), können der Kunde und it-werke das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende kündigen. Ist ein Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf um unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist nach Ablauf unter Berücksichtigung der oben geregelten Frist möglich. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für it-werke insbesondere dann vor, wenn der Kunde bei Verträgen, in denen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist oder auf bestimmte Zeit geschlossen wurden mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät, Bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät, schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 4 geregelten Pflichten verstößt. Im Falle der von it-werke ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist it-werke berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Kunde bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, dass it-werke überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag. Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.

6. Preise und Zahlung

Preisanpassungen werden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor deren Gültigkeit in Schriftform mitgeteilt. Eine Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. it-werke verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Im Falle des Zahlungsverzugs berechnet it-werke Zinsen in Höhe von zehn Prozent jährlich. Der gesetzliche Verzugszins ist in jedem Fall der Mindestzins. it-werke stellt laufende Leistungen monatlich in Rechnung. Beträge unter EUR 150,00 pro Monat werden halbjährlich im vorraus berechnet. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Gegen Forderungen von it-werke kann der Kunde nur unwidersprochene oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7. Gewährleistung

Im Rahmen der Gewährleistung kann it-werke Software, Computer, Zusatzgeräte und Teile davon austauschen und technische Änderungen vornehmen. Ausgetauschte Gegenstände gehen in das Eigentum von it-werke über, soweit die entsprechenden Geräte vor deren Einbau im Eigentum von it-werke standen. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware oder Leistung gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert it-werke kostenlos Ersatz. it-werke ist berechtigt, nach seiner Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. it-werke ist verpflichtet, sein Wahlrecht spätestens zehn Tage nach Zugang der Mängelanzeige bei it-werke auszuüben. Andernfalls geht das Wahlrecht auf den Kunden über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen. Das Recht zur Wandlung oder Minderung entfällt bei Auftragsentwicklungen, bei denen Komponenten Dritter zum Einsatz kommen und Störungen durch diese Komponenten verursacht sind und keine Fahrlässigkeit bei Auswahl und Prüfung der Komponenten vorliegt. Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. Der Kunde hat it-werke bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinenaustausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.

Eine biometrische Personenerkennung beruht auf der Berechnung einer statistischen Erkennungswahrscheinlichkeit und dem Vergleich mit definierten Schwellenwerten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit einer Identifikation oder Rückweisung, ausserhalb der statistischen Werte, ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung von it-werke für zugekaufte und gelieferte Geräte und Komponenten beschränkt sich auf die Pflichten des jeweiligen Hersteller gegenüber it-werke.

it-werke gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 98,5% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von it-werke liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Für Auftragsentwicklungen und Prototypen erfolgt keine generelle Verfügbarkeitszusage.

it-werke kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.

8. Haftung

Für Schäden haftet it-werke nur dann, wenn it-werke oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von it-werke oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. it-werke und/oder deren Lieferanten können in keinem Fall haftbar gemacht werden für direkte oder indirekte Schäden, die aus Nutzung, Nutzungsausfall oder aus beabsichtigter oder unbeabsichtigter Fehlbedienung resultieren. Die Haftung von it-werke wegen zugesicherter Eigenschaften, sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

it-werke ist nicht verpflichtet, Kunden über Veränderungen der Rechtssituation im Bereich der angebotenen Dienstleistungen (Datenschutz, Fernabgabegesetz, allgemeine Telekommunikationgesetzgebung, sonstiges relevante Gesetze) aufmerksam zu machen. Sollte dies in Einzelfällen geschehen, so ist dies ein zusätzlicher Service, aus dem keinerlei Ansprüche abgeleitet werden können. Die Sorgfaltspflicht zur Beobachtung der Entwicklung der Rechtsituation und die Sammlung der diesbezüglichen Informationen, liegt in jedem Fall beim Kunden.

Werden Geräte, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen, nicht in regelmässigen, von it-werke vorgegebenen, Intervallen ausgetauscht, so entsteht aus Fehlfunktionen keinerlei Anspruch gegenüber it-werke. Dies gilt in gleicher Weise für die eingesetzte PC Hardware. Wurden Produkte mit einer Servicevereinbarung angeboten, entfällt die Pflicht zur Gewährleistung, sofern diese nicht angenommen wurde.

it-werke haftet nicht für offene Lastschriften oder sonstige Forderungen, die mittels biometrischer Prüfung z.B. digiPROOF/digiX oder anderem Verfahrensnamen autorisiert oder zur Zahlung freigegeben wurden und für eventuelle Folgekosten (Mahn- und/oder Gerichtsverfahren). Insbesondere übernimmt it-werke keine Gewährleistung für Kundenbonität. Entsprechende Prüfungen und die Absicherung der Richtigkeit der Dateneingabe obliegen dem Betreiber des digiX-Systems.

it-werke haftet nicht für die Weitergabe von Daten durch Betreiber eines digiX-Systems, wenn die Weitergabe nicht den dokumentierten Verabredungen zwischen Betreiber und Endkunden entspricht.

it-werke haftet nicht für Datenverlust und / oder Datenmissbrauch. Die korrekte Sicherung der Daten und der Schutz vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte obliegt dem rechtlichen Betreiber des digiX-Systems, sofern die Daten durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen gespeichert, verarbeitet oder in anderer Weise genutzt werden.

digiX-Systeme basieren auf der statistischen Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung personenspezifischer biologischer Merkmale, bezogen auf einen festgelegten Schwellenwert. Eine darüber hinausgehende, absolute Gewährleistung der Identität ist ausgeschlossen. Aufgrund der Natur biometrischer Merkmale, kann eine Erkennung verhindert oder erschwert sein. Dies gilt insbesondere bei Merkmalen die Veränderungen unterliegen. it-werke haftet nicht für Fehlerkennungen oder Fehlrückweisungen und daraus resultierende, direkte oder indirekte Schäden. Werden digiX Systeme durch elektronische oder mechanische Nachahmungen des geprüften biologischen Merkmals getäuscht, so übernimmt it-werke für daraus resultierende Schäden, keinerlei Haftung. it-werke behält sich rechtliche Schritte gegenüber allen Betrugsversuchen vor. Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) bleibt die Haftungsregelung des § 7 Abs. 2 TKV in jedem Fall unberührt.

Für Muster, Prototypen oder kostenlose Teststellungen von Hard- und oder Software, übernimmt it-werke keinerlei Gewährleistung. Folgen gleichwelcher Art, die durch Prüfung und/oder Nutzung entstehen, fallen in die ausschließliche Verantwortung des Nutzers. Übernimmt it-werke die Gewährleistung für Teilbereiche oder Teilfunktionen, so bedarf dies der Schriftform. Eine Verantwortung für das Gesamtprodukt kann daraus in keinem Fall abgeleitet werden.

9. Pflichten des Kunden

Der Kunde sichert zu, dass die it-werke mitgeteilten, auftragsrelevanten Daten in Bezug auf Firma, sowie über verwendete Hard- und Software richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, it-werke jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von it-werke binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Der Kunde verpflichtet sich, von it-werke zum Zwecke des Zugangs zu Diensten, Programmen und Datenbanken erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und it-werke unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches zur Identifizierung seiner Person gegenüber it-werke bei Abgabe von Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, dient. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten gegenüber it-werke widerlegbar als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von it-werke nutzen, haftet der Kunde gegenüber it-werke auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen, wobei Daten, die auf den Servern von it-werke abgelegt sind, nicht auf diesen sicherungsgespeichert werden dürfen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von it-werke oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen. Der Kunde testet im übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von it-werke erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an Software und oder Gerätekonfiguration die Lauffähigkeit des gesamten Systems stören kann.

10. Datenschutz / Verschwiegenheit

it-werke weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden. it-werke weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in Netzwerken, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass it-werke die auf Web- und Datenbankservern gespeicherten Information und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. it-werke und der Kunde sowie eventuelle Erfüllungsgehilfen verpflichten sich zur absoluten Verschwiegenheit in Bezug auf alle Daten und Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt sind bzw. werden. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher für sie relevanter, datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Für den Schutz der von ihm gespeicherten Daten vor Zugriffen unberechtigter Dritter, trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.

Für die Nutzung von isi:X Diensten kann es erforderlich sein, für die Nutzung der jeweiligen Leistung eine Email-Adresse und mit den jeweiligen Personen in Zusammenhang stehende Nutzdaten zu hinterlegen oder aufzuzeichnen. Diese Daten werden für die Kommunikation und für Zwecke der jeweiligen Programmbetreiber und deren Dienstleister erhoben und gespeichert. Als Service kann die it-werke Gruppe diese Daten nutzen, um auf Aktionen anderer Anbieter hinzuweisen. Eine Weitergabe der Daten an einen anderen Personenkreis ist ohne explizite Zustimmung ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Lahr. it-werke ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von it-werke auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG). Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.